{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2013-12-20", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2010-2_2013-12-20.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/e3cfadf3-3afd-41bf-873f-72d14e576eb1", "Checksum": "99f8eac625874ce4721c496d0b10c821"}, "Scrapedate": "2026-02-03", "Num": ["10/2010/2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 20.12.2013 10/2010/2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 20.12.2013 10/2010/2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 20.12.2013 10/2010/2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 641 Abs. 2, Art. 919 Abs. 1 und Art. 920 ZGB; Art. 11 Abs. 2, Art. 15 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 3 URG; Art. 96 ZPO/SH; Art. 8 NHG/SH. | Herausgabe des Kunstwerks &quot;Das Kapital Raum 1970&ndash;1977&quot; von Joseph Beuys; Feststellung des Miteigentums, Sachlegitimation, Prozessstandschaft bei Abtretung des Streitobjekts, urheberrechtlicher und denkmalpflegerischer Vorbehalt"}], "ScrapyJob": "446973/57/2081", "Zeit UTC": "03.02.2026 02:18:00", "Checksum": "dc86663d3f8ff508fb15b0e363505d23", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 20.12.2013 10/2010/2\nRegeste:\nArt. 641 Abs. 2, Art. 919 Abs. 1 und Art. 920 ZGB; Art. 11 Abs. 2, Art. 15 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 3 URG; Art. 96 ZPO/SH; Art. 8 NHG/SH. | Herausgabe des Kunstwerks &quot;Das Kapital Raum 1970&ndash;1977&quot; von Joseph Beuys; Feststellung des Miteigentums, Sachlegitimation, Prozessstandschaft bei Abtretung des Streitobjekts, urheberrechtlicher und denkmalpflegerischer Vorbehalt\n\n 2\n2013\n\nweitig gelebten Verhältnisse überhaupt noch zustehen könnten) und Pflichten\naus der Vereinbarung vom 8. November 1983 rückwirkend per 1. Januar 2007\nder \"X. Collection\" ab. Nach der Hauptverhandlung reichten die Kläger eine\nvon ihnen und D. am 7. März 2008 unterzeichnete Erklärung ein, wonach sie\nals Miteigentümer und Leihgeber des in Schaffhausen ausgestellten Werks\n\"Das Kapital Raum 1970–1977\" von Joseph Beuys übereinstimmend zum\nEntscheid gelangt seien, dass ihnen keine andere Möglichkeit offenstehe, als\ngemeinsam die Herausgabe des Werks zu verlangen.\nAm 3. März 2010 hiess das Kantonsgericht die Klage gut. Es verpflichtete die Beklagte, das Kunstwerk \"Das Kapital Raum 1970–1977\" von Joseph\nBeuys den beiden Klägern und D. als Miteigentümern zu je einem Drittel herauszugeben. Eine hiegegen gerichtete Berufung der Beklagten wies das Obergericht ab; es verpflichtete die Beklagte als Prozessstandschafterin für die X.\nCollection – unter Vorbehalt der Vorschriften über das Urheberrecht und den\nDenkmalschutz –, das Kunstwerk \"Das Kapital Raum 1970–1977\" von Joseph\nBeuys den beiden Klägern sowie D. als Miteigentümern zu je einem Drittel\nherauszugeben.\n\nAus den Erwägungen:\n\n1.– Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Zivilprozessordnung1 in\nKraft getreten. Für das vorliegende Rechtsmittelverfahren gilt jedoch bis zu\nseinem Abschluss das bisherige Verfahrensrecht (Art. 404 Abs. 1 ZPO), d.h.\nin erster Linie die Schaffhauser Zivilprozessordnung.2\n2.– …\n3.– Die Kläger beantragen in erster Linie, die Beklagte zu verpflichten,\nihnen sowie D. das \"Kapital\" herauszugeben. Sie machen geltend, sie und D.\nseien Miteigentümer und Verleiher des Kunstwerks und damit befugt, es von\nder Beklagten als Besitzerin herauszuverlangen. Das Kantonsgericht hat diesem Hauptantrag der Kläger entsprochen.\na) Wer Eigentümer einer Sache ist, hat das Recht, sie von jedem, der sie\nihm vorenthält, herauszuverlangen (Art. 641 Abs. 2 ZGB3). Auf diesen dinglichen Vindikationsanspruch kann sich der Eigentümer in seiner Eigenschaft\n\n1\nSchweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO,\nSR 272).\n2\nZivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. September 1951 (ZPO/SH,\nSHR 273.100).\n3\nSchweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210).\n\n3\n2013\n\nals Verleiher auch bei der Klage auf Rückgabe einer ausgeliehenen Sache berufen.4\nJeder Miteigentümer kann die Eigentumsklage gegenüber Dritten allein\nund ohne Beizug der übrigen Miteigentümer ergreifen und dabei die Herausgabe der Sache an alle Miteigentümer verlangen.5 Der entsprechende Hauptantrag der Kläger ist somit im Grundsatz zulässig, auch wenn der angebliche\ndritte Miteigentümer sich am Verfahren nicht beteiligt. Allerdings wirkt die\nRechtskraft des Urteils nur zwischen den Prozessparteien.6\nDas Kantonsgericht hat das (Mit-)Eigentum der Kläger und von D. am\n\"Kapital\" bejaht. Ob das zutrifft, ist noch zu prüfen.7\nb) Der Herausgabeanspruch richtet sich gegen den Besitzer, der kein\nRecht (mehr) zum Besitz der Sache hat.8 Die Berechtigung zum Besitz fällt\nunter anderem mit der Kündigung eines Leihvertrags über die Sache dahin.9\nDas Kantonsgericht hat den Besitz der Beklagten – der zufolge Kündigung der Gebrauchsleihe nicht mehr berechtigt sei – jedenfalls für den Zeitpunkt der Klageerhebung bejaht. Nach seiner Auffassung hat der im Juni\n2007 vereinbarte Parteiwechsel (Abtretung der Rechte und Pflichten der Beklagten aus der Vereinbarung vom 8. November 1983 auf die \"X. Collection\")\nnichts an der Passivlegitimation der Beklagten geändert, sei doch die \"X. Collection\" nicht in den Prozess eingetreten.\nSpätestens mit der vereinbarten Auswechslung der Vertragspartei wurde\nauch nach Auffassung des Kantonsgerichts der Besitz der Beklagten an den\nvon der Stadt Schaffhausen geliehenen Räumlichkeiten in der Kammgarn-\nLiegenschaft (Hallen für neue Kunst) und den darin ausgestellten Kunstobjekten auf die \"X. Collection\" übertragen. Die Beklagte war demnach jedenfalls\nim Zeitpunkt des angefochtenen Urteils nicht mehr Besitzerin des \"Kapitals\".\nEs fragt sich, welche Folgen dies auf den eingeklagten Herausgabeanspruch\nhabe.\n\n4\nPeter Higi, Zürcher Kommentar, Die Leihe, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2003, Vorbem. zu\nArt. 305–311 OR N. 100, S. 38; Arthur Meier-Hayoz, Berner Kommentar, 5. A., Bern 1981,\nArt. 641 ZGB N. 81, S. 336.\n5\nWolfgang Wiegand, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 4. A., Basel 2011, Art. 641 N. 44,\nS. 819; Brunner/Wichtermann im selben Kommentar, Art. 646 N. 35, S. 885; Meier-Hayoz,\nArt. 641 ZGB N. 59, S. 329.\n6\nBrunner/Wichtermann, Art. 646 N. 37, S. 885.\n7\nVgl. unten, E. 4, bei der Prüfung der Aktivlegitimation.\n8\nWiegand, Art. 641 N. 46, 49, S. 819 f.\n9\nVgl. Wiegand, Art. 641 N. 50, S. 820; Meier-Hayoz, Art. 641 ZGB N. 63, S. 331.\n\n4\n2013\n\n"}