{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2013-12-20", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2010-2_2013-12-20.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/e3cfadf3-3afd-41bf-873f-72d14e576eb1", "Checksum": "99f8eac625874ce4721c496d0b10c821"}, "Scrapedate": "2026-02-03", "Num": ["10/2010/2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 20.12.2013 10/2010/2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 20.12.2013 10/2010/2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 20.12.2013 10/2010/2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 641 Abs. 2, Art. 919 Abs. 1 und Art. 920 ZGB; Art. 11 Abs. 2, Art. 15 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 3 URG; Art. 96 ZPO/SH; Art. 8 NHG/SH. | Herausgabe des Kunstwerks &quot;Das Kapital Raum 1970&ndash;1977&quot; von Joseph Beuys; Feststellung des Miteigentums, Sachlegitimation, Prozessstandschaft bei Abtretung des Streitobjekts, urheberrechtlicher und denkmalpflegerischer Vorbehalt"}], "ScrapyJob": "446973/57/2081", "Zeit UTC": "03.02.2026 02:18:00", "Checksum": "dc86663d3f8ff508fb15b0e363505d23", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 20.12.2013 10/2010/2\nRegeste:\nArt. 641 Abs. 2, Art. 919 Abs. 1 und Art. 920 ZGB; Art. 11 Abs. 2, Art. 15 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 3 URG; Art. 96 ZPO/SH; Art. 8 NHG/SH. | Herausgabe des Kunstwerks &quot;Das Kapital Raum 1970&ndash;1977&quot; von Joseph Beuys; Feststellung des Miteigentums, Sachlegitimation, Prozessstandschaft bei Abtretung des Streitobjekts, urheberrechtlicher und denkmalpflegerischer Vorbehalt\n\n 2013\n\nArt. 641 Abs. 2, Art. 919 Abs. 1 und Art. 920 ZGB; Art. 11 Abs. 2, Art. 15\nAbs. 1 und Art. 16 Abs. 3 URG; Art. 96 ZPO/SH; Art. 8 NHG/SH. Herausgabe des Kunstwerks \"Das Kapital Raum 1970–1977\" von Joseph\nBeuys; Feststellung des Miteigentums, Sachlegitimation, Prozessstandschaft bei Abtretung des Streitobjekts, urheberrechtlicher und denkmalpflegerischer Vorbehalt (OGE 10/2010/2 vom 20. Dezember 2013)\n\nVeröffentlichung im Amtsbericht\n\nTritt der Erwerber des Streitobjekts nicht in den Prozess ein, so führt\nnach dem hier noch geltenden kantonalen Zivilprozessrecht der Veräusserer\ndas Verfahren als Prozessstandschafter für den Erwerber weiter (E. 3).\nFeststellung des (Mit-)Eigentums der Kläger am herausverlangten\nKunstwerk und damit der Aktivlegitimation (E. 4).\nFeststellung des Besitzes der Beklagten als Betreiberin des Museums am\ndarin ausgestellten Kunstwerk und damit der Passivlegitimation (E. 5).\nUrheberrechtliche und öffentliche (denkmalpflegerische) Interessen sind\nnicht zu prüfen; entsprechender Vorbehalt als Hinweis auf die allgemeine\nRechtslage (E. 6).\n\nAm 8. September 1983 wurde die Stiftung für neue Kunst im Handelsregister eingetragen. Erster Präsident des Stiftungsrats war der damalige\nStadtpräsident der Stadt Schaffhausen, Vizepräsident war A., Geschäftsführer\nwar X. Die Stiftung bezweckt, moderne bildende Kunst einer weiteren Öffentlichkeit zugänglich zu machen, indem sie Ausstellungs- und Museumsräume beschafft, einrichtet und betreibt sowie zeitgenössische Kunstwerke\nund Kunstsammlungen ausstellt. Am 8. November 1983 räumte die Stadt\nSchaffhausen der Stiftung das Recht ein, auf unbestimmte Zeit, mindestens\njedoch für eine feste Dauer von fünf Jahren die Räumlichkeiten im ersten bis\nvierten Obergeschoss der Liegenschaft Rheinstrasse 5, Schaffhausen, im Rahmen des Stiftungszwecks unentgeltlich zu nutzen. In diesen Räumlichkeiten\nbefindet sich seither das Museum \"Hallen für neue Kunst\".\nGrundlage für den Abschluss der Vereinbarung zwischen Stadt und Stiftung bildete neben den Stiftungsstatuten die Vereinbarung der Stiftung mit\nder F.-art AG (vormals G. AG; einziges Mitglied des Verwaltungsrats: A.)\nvom 15. November / 6. Dezember 1983. Darin wurde festgehalten, die Stiftung sei daran interessiert, international anerkannte Werke in den vorgesehenen Räumen permanent auszustellen. Die F.-art AG sei Eigentümerin der als\n\n1\n2013\n\n\"Sammlung F.\" bekannten Kunstsammlung; sie sei bereit, die Sammlung der\nStiftung zu Ausstellungszwecken mehrheitlich zu überlassen. Für den Aufbau\nder Sammlung war unter anderem X. als Experte beigezogen worden; er hatte\nverschiedene Kunstwerke für die F.-art AG gekauft. In einer Liste des Sammlungsbestands der F.-art AG per 30. Juni 1983 wurde unter anderem das \"Kapital\" von Joseph Beuys aufgeführt. Im April 1984 richtete der Künstler Joseph Beuys in einem eigens dafür geschaffenen Raum in den Hallen für neue\nKunst das Kunstwerk \"Das Kapital Raum 1970–1977\" ein. Die Bestandteile\nder Installation stammten aus früheren Aktionen des Künstlers. Das Werk war\nunter dem Titel \"Das Kapital Raum 1970–1977\" erstmals 1980 an der Biennale von Venedig als temporäre Rauminstallation ausgestellt.\nAm 12. März 1986 kaufte die E. AG von der F.-art AG per 31. Dezember\n1985 deren gesamte Kunstsammlung. Gleichentags verkaufte sie die Sammlung an C., B. und A., die Aktionäre der F.-art AG. Am 25. September 1991\nkaufte D. von C. die Kunstwerke, welche dieser aus der Liquidation der F.-art\nAG übernommen hatte; er übernahm sodann das C. zustehende Drittel des\nGesamtwerts der zum Verkauf vorgesehenen und nicht unter die ehemaligen\nAktionäre verteilten Kunstwerke. Mit separatem Kaufvertrag vom gleichen\nDatum hielten die Parteien fest, sie beabsichtigten im Zusammenhang mit\ndem Kauf der Kunstwerke, die C. aus der Liquidation der F.-art AG übernommen habe, auch den Übergang der Rechtsposition von C. bezüglich gewisser Sachen, die sich im gemeinsamen Eigentum der ehemaligen Aktionäre\nbefänden, darunter des Werks \"Das Kapital\" von Joseph Beuys; sie wiesen\ndarauf hin, dass der Verkauf dieses Werks nicht geplant sei.\nAm 31. März 2003 fassten B. und A. unter Hinweis darauf, dass sie zusammen mit D. zu je einem Drittel Miteigentümer des Werks \"Das Kapital\nRaum 1970–1977\" seien, den Mehrheitsbeschluss, den Leihvertrag zwischen\nden Miteigentümern und der Stiftung für neue Kunst über das Werk unter Ansetzung einer Frist von sechs Monaten zu beenden. Die Stiftung erklärte in\nder Folge, sie verstehe nicht, woraus A. und B. das Recht ableiteten, das\nWerk von Joseph Beuys aus Schaffhausen zu entfernen; zwischen der Stiftung sowie A. und B. bestehe kein Leihvertrag; auch X. und die Stadt Schaffhausen hätten bei ihr Eigentumsansprüche angemeldet und sie aufgefordert,\nnur mit ihrer Zustimmung über das Werk zu verfügen.\nAm 16. Februar 2004 erhoben A. und B. Klage gegen die Stiftung für\nneue Kunst mit dem Hauptantrag, die Beklagte zu verpflichten, das \"Kapital\"\nvon Joseph Beuys den Klägern und D. als Miteigentümern zu je einem Drittel\nherauszugeben. Vor der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung trat die Beklagte mit Genehmigung der Stadt Schaffhausen mit \"Vereinbarung über den\nParteiwechsel (bei der Vereinbarung vom 8. November 1983)\" vom\n20./26. Juni 2007 sämtliche Rechte (soweit ihr solche aufgrund der ander-\n\n"}