sie sind daher auch im Berufungsverfahren noch zu hören.13 Der neue Eventualstandpunkt des Beklagten 2, es sei ihm jedenfalls die Möglichkeit einzuräumen, den Direktbeweis für die Vaterschaft des Klägers zu erbringen, ist daher nicht als verspätet zu betrachten. Die entsprechende Beweisofferte ist vielmehr noch zu berücksichtigen. Dabei ist zu beachten, dass mangels Glaubhaftmachung der Beiwohnung der Beklagte 2 die Beweislast für die behauptete Vaterschaft des Klägers trägt. e) Der Beklagte 2 ist somit zum Direktbeweis der Vaterschaft des Klägers zuzulassen, um die Vermutung der Nichtvaterschaft widerlegen zu können.