256b Abs. 1 ZGB – beseitigt werden soll.11 Insbesondere mit Blick auf die Konsequenzen, die aus dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Kindsverhältnisses folgen, kann es nicht Zweck der Regelung von Art. 256b ZGB sein, diese Beweismöglichkeit schlechthin auszuschliessen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass mit dieser Bestimmung – soweit es die Vaterschaft bzw. Nichtvaterschaft also solche betrifft – letztlich nur die Verteilung der Beweislast geregelt wird.