256a Abs. 1 ZGB – zu vermuten ist, dass der Kläger der getrennt lebenden Beklagten 1 nicht beigewohnt hat und demnach nicht der Vater des Beklagten 2 ist.2 b) Die aus der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts abgeleitete Vermutung der Nichtvaterschaft wird widerlegt und die erleichterte Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Eheleute dennoch im Zeitpunkt der Zeugung des Kindes miteinander Geschlechtsverkehr hatten.3 Glaubhaft ist die Beiwohnung des Ehemanns, wenn dafür eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, auch wenn mit der Möglichkeit zu rechnen ist, dass es sich anders verhalten könnte, der gegenteilige Sachverhalt also nicht