Bei der erleichterten Vaterschaftsanfechtung kann sich der Kläger darauf beschränken, die Vaterschaft zu bestreiten; er trägt nicht die Beweislast für die Nichtvaterschaft (E. 3b). Der beklagten Partei steht zur Beseitigung der Vermutung, dass der Ehemann der Mutter nicht der Vater des Kindes sei, der direkte Beweis der Vaterschaft offen, auch wenn nicht glaubhaft gemacht ist, dass die Ehegatten im Zeitpunkt der Zeugung sexuellen Kontakt hatten; dies jedenfalls dann, wenn die Beiwohnung des Ehemanns zwar weniger wahrscheinlich ist als das Gegenteil, aber doch nicht ausgeschlossen werden kann (E. 3c). Auf den Direktbeweis kann verzichtet werden.