177 Abs. 1 ZPO). Das kann vom fraglichen Direktbeweis nicht gesagt werden; dieser und die ihm zugrundeliegende Argumentation hätten ohne weiteres schon vor Kantonsgericht geltend gemacht werden können. Gilt jedoch bundesrechtlich der Untersuchungsgrundsatz, so unterliegen neue Vorbringen – jedenfalls wenn wie beim hier massgeblichen Art. 254 Ziff. 1 ZGB auch ein öffentliches Interesse an der materiellen Wahrheit besteht – nicht der kantonalrechtlichen zeitlichen Beschränkung; sie sind daher auch im Berufungsverfahren noch zu hören.13