Aus dem Wesen der erleichterten Anfechtung folgt immerhin, dass ein Gutachten nur einzuholen ist, wenn die beklagte Partei den Direktbeweis tatsächlich antritt. Darauf kann sie – allenfalls stillschweigend – verzichten.12 Der Beistand des Beklagten 2 hat denn auch vor Kantonsgericht diesen Beweis nicht angeboten. … Nach kantonalem Verfahrensrecht können im Berufungsverfahren neue Behauptungen, Bestreitungen und Einreden – und damit auch die damit zusammenhängenden Beweismittel – prinzipiell nur vorgebracht werden, wenn sie nicht schon im erstinstanzlichen Verfahren angerufen werden konnten (Art. 349 Abs. 2 i.V.m. Art. 177 Abs. 1 ZPO).