Der genannten Auffassung ist daher jedenfalls für die Fälle beizupflichten, in denen – wie hier – die Beiwohnung des Ehemanns zwar weniger wahrscheinlich ist als das Gegenteil, aber doch nicht ausgeschlossen werden kann, so dass das angebotene Vaterschaftsgutachten nicht im Rahmen einer vorweggenommenen Beweiswürdigung zum vornherein als untauglich bezeichnet werden muss. d) Aus dem Wesen der erleichterten Anfechtung folgt immerhin, dass ein Gutachten nur einzuholen ist, wenn die beklagte Partei den Direktbeweis tatsächlich antritt.