ZGB vereinbar sei, wonach die Erhebung des direkten Vater- schafts- bzw. Nichtvaterschaftsbeweises voraussetzt, dass die Beiwohnung des Ehemanns glaubhaft sei oder die Vaterschaft auf andere Weise plausibel gemacht werde.8 Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV9) folgt jedoch generell unter anderem der Anspruch auf Abnahme rechtzeitig und formrichtig angebotener rechtserheblicher Beweismittel.10 Das hat insbesondere auch für den Beweis des Gegenteils zu gelten, mit dem eine gesetzliche Vermutung – wie diejenige von Art. 256b Abs. 1 ZGB – beseitigt werden soll.11