Der Beistand des Beklagten 2 hat nunmehr einen eigenen Anspruch auf Beweis der Vaterschaft des Klägers geltend gemacht. In der Tat wird in der Lehre – allerdings ohne Begründung – die Auffassung vertreten, die Beklagten könnten im Anfechtungsverfahren den direkten Beweis der Vaterschaft des Ehemanns führen, wenn dessen Beiwohnung nicht glaubhaft gemacht werde.7 Zwar könnte sich fragen, ob dies mit der gesetzlichen Regelung von Art. 256b ZGB vereinbar sei, wonach die Erhebung des direkten Vater- schafts- bzw. Nichtvaterschaftsbeweises voraussetzt, dass die Beiwohnung des Ehemanns glaubhaft sei oder die Vaterschaft auf andere Weise plausibel gemacht werde.8