Weil die damit angesprochenen Voraussetzungen der erleichterten Anfechtung aufgrund der Akten erfüllt sind, dem Kläger die gesetzliche Beweiserleichterung also zugestanden werden muss, hatte der Einzelrichter keine darüber hinausgehende Beweispflicht des Klägers anzunehmen. Der Beistand des Beklagten 2 hat nunmehr einen eigenen Anspruch auf Beweis der Vaterschaft des Klägers geltend gemacht.