Auch wenn die Beklagten keine entsprechenden Tatsachen vorbringen, hat demnach der Richter grundsätzlich von Amts wegen zu untersuchen, ob solche vorliegen.5 [Aufgrund der Akten ist eine Beiwohnung des Klägers nicht wahrscheinlicher als das Gegenteil.] Ein sexueller Kontakt der Ehegatten im Zeugungszeitpunkt wurde demnach nicht glaubhaft gemacht. Damit bleibt es dabei, dass der Kläger die Anfechtung grundsätzlich nicht weiter zu begründen hat, d.h. nicht die Beweis-