ausgeschlossen werden kann. Angesichts der schwerwiegenden Folgen der erleichterten Anfechtung dürfen an die Glaubhaftmachung nur geringe Anforderungen gestellt werden. Es muss genügen, dass die Beiwohnung des Ehemanns nur – aber immerhin – um ein Geringes wahrscheinlicher ist als das Gegenteil.4 Den entsprechenden Sachverhalt hat der Richter von Amts wegen zu prüfen (Art. 254 Ziff. 1 ZGB). Auch wenn die Beklagten keine entsprechenden Tatsachen vorbringen, hat demnach der Richter grundsätzlich von Amts wegen zu untersuchen, ob solche vorliegen.5 [Aufgrund der Akten ist eine Beiwohnung des Klägers nicht wahrscheinlicher als das Gegenteil.