gehoben war, so ist gemäss Art. 256b ZGB die Anfechtung nicht weiter zu begründen (Abs. 1; sogenannte erleichterte Anfechtung). Die Vaterschaft des Ehemanns wird jedoch auch in diesem Fall vermutet, wenn glaubhaft gemacht wird, dass er um die Zeit der Empfängnis der Mutter beigewohnt, d.h. mit ihr sexuell verkehrt hat (Abs. 2). a) [Der Kläger und die Beklagte 1 lebten im Zeitpunkt der Zeugung des Kindes nicht mehr zusammen.] Die grundlegende Voraussetzung der erleichterten Anfechtung ist damit dargetan. Das bedeutet, dass – abweichend vom Grundsatz von Art.