3.– Ist ein Kind während der Ehe geboren, so gilt der Ehemann als Vater (Art. 255 Abs. 1 ZGB1). Nach Art. 256 ZGB kann die Vermutung der Vaterschaft unter anderem vom Ehemann angefochten werden (Abs. 1 Ziff. 1); seine Klage richtet sich gegen das Kind und die Mutter (Abs. 2). Ist ein Kind während der Ehe gezeugt worden, so hat der klagende Ehemann grundsätzlich nachzuweisen, dass er nicht der Vater ist (Art. 256a Abs. 1 ZGB). Ist jedoch das Kind zu einer Zeit gezeugt worden, da der gemeinsame Haushalt auf- 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210). 1 2009