Auf den Direktbeweis kann verzichtet werden. Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes kann er andererseits auch erst im Berufungsverfahren angeboten werden (E. 3d). Die Eheleute A. (Kläger) und B. (Beklagte 1) lebten seit Anfang 2005 nicht mehr zusammen. Im Jahr 2007 gebar B. das Kind C. (Beklagter 2). Auf Anfechtungsklage von A. stellte das Kantonsgericht im Urteil fest, dass er nicht der Vater von C. sei. Gegen dieses Urteil liess C. durch seinen Beistand Berufung erheben. Das Obergericht hiess die Berufung teilweise gut und wies die Sache zur Einholung eines DNA-Gutachtens ans Kantonsgericht zurück. Aus den Erwägungen: