{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2009-07-24", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2008-1A_2009-07-24.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/d021020d-e4f9-4ce8-b38b-8b09ae66e4fb", "Checksum": "724171159e20bc072a12138c06d24d26"}, "Scrapedate": "2025-10-05", "Num": ["10/2008/1A"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 24.07.2009 10/2008/1A"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 24.07.2009 10/2008/1A"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 24.07.2009 10/2008/1A"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 254 Ziff. 1, Art. 256a Abs. 1 und Art. 256b ZGB; Art. 177 Abs. 1 und Art. 349 Abs. 2 ZPO | Anfechtung der Vaterschaftsvermutung; Beweisanspruch"}], "ScrapyJob": "446973/57/1960", "Zeit UTC": "05.10.2025 02:20:19", "Checksum": "59863b07675e53f0cfd936509d5370fb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 24.07.2009 10/2008/1A\nRegeste:\nArt. 29 Abs. 2 BV; Art. 254 Ziff. 1, Art. 256a Abs. 1 und Art. 256b ZGB; Art. 177 Abs. 1 und Art. 349 Abs. 2 ZPO | Anfechtung der Vaterschaftsvermutung; Beweisanspruch\n\nlast für seine Nichtvaterschaft trägt. Er kann sich in dieser Situation darauf\nbeschränken, seine Vaterschaft zu bestreiten.6\nc) Vor Kantonsgericht hatte der Beistand des Beklagten 2 … eine Verpflichtung des Klägers zum direkten Beweis der Nichtvaterschaft nur geltend\ngemacht, soweit die Beweiserleichterung gemäss Art. 256b ZGB nicht in Betracht falle. Weil die damit angesprochenen Voraussetzungen der erleichterten\nAnfechtung aufgrund der Akten erfüllt sind, dem Kläger die gesetzliche Beweiserleichterung also zugestanden werden muss, hatte der Einzelrichter keine darüber hinausgehende Beweispflicht des Klägers anzunehmen.\nDer Beistand des Beklagten 2 hat nunmehr einen eigenen Anspruch auf\nBeweis der Vaterschaft des Klägers geltend gemacht. In der Tat wird in der\nLehre – allerdings ohne Begründung – die Auffassung vertreten, die Beklagten könnten im Anfechtungsverfahren den direkten Beweis der Vaterschaft\ndes Ehemanns führen, wenn dessen Beiwohnung nicht glaubhaft gemacht\nwerde.7 Zwar könnte sich fragen, ob dies mit der gesetzlichen Regelung von\nArt. 256b ZGB vereinbar sei, wonach die Erhebung des direkten Vater-\nschafts- bzw. Nichtvaterschaftsbeweises voraussetzt, dass die Beiwohnung\ndes Ehemanns glaubhaft sei oder die Vaterschaft auf andere Weise plausibel\ngemacht werde.8 Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV9) folgt jedoch generell unter anderem der Anspruch\nauf Abnahme rechtzeitig und formrichtig angebotener rechtserheblicher Beweismittel.10 Das hat insbesondere auch für den Beweis des Gegenteils zu gelten, mit dem eine gesetzliche Vermutung – wie diejenige von Art. 256b\nAbs. 1 ZGB – beseitigt werden soll.11 Insbesondere mit Blick auf die Konsequenzen, die aus dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Kindsverhältnisses folgen, kann es nicht Zweck der Regelung von Art. 256b ZGB sein, diese\nBeweismöglichkeit schlechthin auszuschliessen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass mit dieser Bestimmung – soweit es die Vaterschaft bzw. Nichtvaterschaft also solche betrifft – letztlich nur die Verteilung der Beweislast\ngeregelt wird.\n\n6\nHegnauer, Grundriss des Kindesrechts, N. 6.21, S. 54.\n7\nSchwenzer, Art. 256a/256b N. 11, S. 1352; Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, N. 6.23,\nS. 54; mit Verweis auf das jeweils andere Werk bzw. dessen Vorauflage; übernommen von\nJohannes Reich, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Zürich/Basel/Genf 2007,\nZGB 256a/256b N. 2, S. 335, mit Verweis auf die genannten beiden Werke.\n8\nVgl. Martin Stettler, Das Kindesrecht, Schweizerisches Privatrecht III/2, Basel und Frankfurt\nam Main 1992, S. 187.\n9\nBundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,\nSR 101).\n10\nBGE 134 I 148 E. 5.3 mit Hinweis.\n11\nVogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. A., Bern 2006, 10 N. 23, S. 256.\n\n3\n2009\n\nDer genannten Auffassung ist daher jedenfalls für die Fälle beizupflichten, in denen – wie hier – die Beiwohnung des Ehemanns zwar weniger wahrscheinlich ist als das Gegenteil, aber doch nicht ausgeschlossen werden kann,\nso dass das angebotene Vaterschaftsgutachten nicht im Rahmen einer vorweggenommenen Beweiswürdigung zum vornherein als untauglich bezeichnet werden muss.\nd) Aus dem Wesen der erleichterten Anfechtung folgt immerhin, dass\nein Gutachten nur einzuholen ist, wenn die beklagte Partei den Direktbeweis\ntatsächlich antritt. Darauf kann sie – allenfalls stillschweigend – verzichten.12\nDer Beistand des Beklagten 2 hat denn auch vor Kantonsgericht diesen Beweis nicht angeboten. …\nNach kantonalem Verfahrensrecht können im Berufungsverfahren neue\nBehauptungen, Bestreitungen und Einreden – und damit auch die damit zusammenhängenden Beweismittel – prinzipiell nur vorgebracht werden, wenn\nsie nicht schon im erstinstanzlichen Verfahren angerufen werden konnten\n(Art. 349 Abs. 2 i.V.m. Art. 177 Abs. 1 ZPO). Das kann vom fraglichen Direktbeweis nicht gesagt werden; dieser und die ihm zugrundeliegende Argumentation hätten ohne weiteres schon vor Kantonsgericht geltend gemacht\nwerden können. Gilt jedoch bundesrechtlich der Untersuchungsgrundsatz, so\nunterliegen neue Vorbringen – jedenfalls wenn wie beim hier massgeblichen\nArt. 254 Ziff. 1 ZGB auch ein öffentliches Interesse an der materiellen Wahrheit besteht – nicht der kantonalrechtlichen zeitlichen Beschränkung; sie sind\ndaher auch im Berufungsverfahren noch zu hören.13\nDer neue Eventualstandpunkt des Beklagten 2, es sei ihm jedenfalls die\nMöglichkeit einzuräumen, den Direktbeweis für die Vaterschaft des Klägers\nzu erbringen, ist daher nicht als verspätet zu betrachten. Die entsprechende\nBeweisofferte ist vielmehr noch zu berücksichtigen. Dabei ist zu beachten,\ndass mangels Glaubhaftmachung der Beiwohnung der Beklagte 2 die Beweislast für die behauptete Vaterschaft des Klägers trägt.\ne) Der Beklagte 2 ist somit zum Direktbeweis der Vaterschaft des Klägers zuzulassen, um die Vermutung der Nichtvaterschaft widerlegen zu können. Dazu ist antrags- und praxisgemäss ein DNA-Gutachten einzuholen. Zur\n\n"}