{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2009-07-24", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2008-1A_2009-07-24.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/d021020d-e4f9-4ce8-b38b-8b09ae66e4fb", "Checksum": "724171159e20bc072a12138c06d24d26"}, "Scrapedate": "2025-10-05", "Num": ["10/2008/1A"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 24.07.2009 10/2008/1A"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 24.07.2009 10/2008/1A"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 24.07.2009 10/2008/1A"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 254 Ziff. 1, Art. 256a Abs. 1 und Art. 256b ZGB; Art. 177 Abs. 1 und Art. 349 Abs. 2 ZPO | Anfechtung der Vaterschaftsvermutung; Beweisanspruch"}], "ScrapyJob": "446973/57/1960", "Zeit UTC": "05.10.2025 02:20:19", "Checksum": "59863b07675e53f0cfd936509d5370fb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 24.07.2009 10/2008/1A\nRegeste:\nArt. 29 Abs. 2 BV; Art. 254 Ziff. 1, Art. 256a Abs. 1 und Art. 256b ZGB; Art. 177 Abs. 1 und Art. 349 Abs. 2 ZPO | Anfechtung der Vaterschaftsvermutung; Beweisanspruch\n\n 2009\n\nVeröffentlichung im Amtsbericht\n\nArt. 29 Abs. 2 BV; Art. 254 Ziff. 1, Art. 256a Abs. 1 und Art. 256b ZGB;\nArt. 177 Abs. 1 und Art. 349 Abs. 2 ZPO. Anfechtung der Vaterschaftsvermutung; Beweisanspruch (OGE 10/2008/1 vom 24. Juli 2009)\n\nBei der erleichterten Vaterschaftsanfechtung kann sich der Kläger darauf beschränken, die Vaterschaft zu bestreiten; er trägt nicht die Beweislast\nfür die Nichtvaterschaft (E. 3b).\nDer beklagten Partei steht zur Beseitigung der Vermutung, dass der Ehemann der Mutter nicht der Vater des Kindes sei, der direkte Beweis der Vaterschaft offen, auch wenn nicht glaubhaft gemacht ist, dass die Ehegatten im\nZeitpunkt der Zeugung sexuellen Kontakt hatten; dies jedenfalls dann, wenn\ndie Beiwohnung des Ehemanns zwar weniger wahrscheinlich ist als das Gegenteil, aber doch nicht ausgeschlossen werden kann (E. 3c).\nAuf den Direktbeweis kann verzichtet werden. Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes kann er andererseits auch erst im Berufungsverfahren\nangeboten werden (E. 3d).\n\nDie Eheleute A. (Kläger) und B. (Beklagte 1) lebten seit Anfang 2005\nnicht mehr zusammen. Im Jahr 2007 gebar B. das Kind C. (Beklagter 2). Auf\nAnfechtungsklage von A. stellte das Kantonsgericht im Urteil fest, dass er\nnicht der Vater von C. sei. Gegen dieses Urteil liess C. durch seinen Beistand\nBerufung erheben. Das Obergericht hiess die Berufung teilweise gut und wies\ndie Sache zur Einholung eines DNA-Gutachtens ans Kantonsgericht zurück.\n\nAus den Erwägungen:\n\n3.– Ist ein Kind während der Ehe geboren, so gilt der Ehemann als Vater\n(Art. 255 Abs. 1 ZGB1). Nach Art. 256 ZGB kann die Vermutung der Vaterschaft unter anderem vom Ehemann angefochten werden (Abs. 1 Ziff. 1); seine Klage richtet sich gegen das Kind und die Mutter (Abs. 2). Ist ein Kind\nwährend der Ehe gezeugt worden, so hat der klagende Ehemann grundsätzlich\nnachzuweisen, dass er nicht der Vater ist (Art. 256a Abs. 1 ZGB). Ist jedoch\ndas Kind zu einer Zeit gezeugt worden, da der gemeinsame Haushalt auf-\n\n1\nSchweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210).\n\n1\n2009\n\ngehoben war, so ist gemäss Art. 256b ZGB die Anfechtung nicht weiter zu\nbegründen (Abs. 1; sogenannte erleichterte Anfechtung). Die Vaterschaft des\nEhemanns wird jedoch auch in diesem Fall vermutet, wenn glaubhaft gemacht\nwird, dass er um die Zeit der Empfängnis der Mutter beigewohnt, d.h. mit ihr\nsexuell verkehrt hat (Abs. 2).\na) [Der Kläger und die Beklagte 1 lebten im Zeitpunkt der Zeugung des\nKindes nicht mehr zusammen.]\nDie grundlegende Voraussetzung der erleichterten Anfechtung ist damit\ndargetan. Das bedeutet, dass – abweichend vom Grundsatz von Art. 256a\nAbs. 1 ZGB – zu vermuten ist, dass der Kläger der getrennt lebenden Beklagten 1 nicht beigewohnt hat und demnach nicht der Vater des Beklagten 2 ist.2\nb) Die aus der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts abgeleitete Vermutung der Nichtvaterschaft wird widerlegt und die erleichterte Anfechtung\nist ausgeschlossen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Eheleute dennoch\nim Zeitpunkt der Zeugung des Kindes miteinander Geschlechtsverkehr hatten.3\nGlaubhaft ist die Beiwohnung des Ehemanns, wenn dafür eine gewisse\nWahrscheinlichkeit spricht, auch wenn mit der Möglichkeit zu rechnen ist,\ndass es sich anders verhalten könnte, der gegenteilige Sachverhalt also nicht\nausgeschlossen werden kann. Angesichts der schwerwiegenden Folgen der\nerleichterten Anfechtung dürfen an die Glaubhaftmachung nur geringe Anforderungen gestellt werden. Es muss genügen, dass die Beiwohnung des\nEhemanns nur – aber immerhin – um ein Geringes wahrscheinlicher ist als\ndas Gegenteil.4 Den entsprechenden Sachverhalt hat der Richter von Amts\nwegen zu prüfen (Art. 254 Ziff. 1 ZGB). Auch wenn die Beklagten keine entsprechenden Tatsachen vorbringen, hat demnach der Richter grundsätzlich\nvon Amts wegen zu untersuchen, ob solche vorliegen.5\n[Aufgrund der Akten ist eine Beiwohnung des Klägers nicht wahrscheinlicher als das Gegenteil.]\nEin sexueller Kontakt der Ehegatten im Zeugungszeitpunkt wurde demnach nicht glaubhaft gemacht. Damit bleibt es dabei, dass der Kläger die Anfechtung grundsätzlich nicht weiter zu begründen hat, d.h. nicht die Beweis-\n\n2\nIngeborg Schwenzer, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3. A., Basel/Genf/München\n2006, Art. 256a/256b N. 6, S. 1351.\n3\nArt. 256b Abs. 2 ZGB.\n4\nCyril Hegnauer, Berner Kommentar, 4. A., Bern 1984, Art. 256a/256b ZGB N. 19, S. 196 f.;\nSchwenzer, Art. 256a/256b N. 10, S. 1352; je mit Hinweis.\n5\nCyril Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. A., Bern 1999, N. 6.22, S. 54.\n\n2\n2009\n\n"}