Zufolge der vorzunehmenden Korrekturen vermindert sich der Zuschlag gegenüber dem angefochtenen Urteil entsprechend. g) Aufgrund der vorstehenden Korrekturen ist die berechtigte und mithin zuzusprechende Entschädigung neu auf Fr. 11'075.25 festzusetzen. In diesem Umfang ist der Rekurs gutzuheissen. 4