Für den Vertreter des Beklagten war die Fahrt mit der Bahn zu den Verhandlungen und zurück bei einer Fahrzeit von rund zwei Stunden für einen Weg ohne weiteres zumutbar. Für die drei Verhandlungen ist daher nur der Preis für Fahrten 1. Klasse mit der Bahn überwälzbar (je Fr. 116.– hin und zurück = Fr. 348.–). e) Nicht zu beanstanden ist die Anerkennung der Mehrkosten für auswärtige Verpflegung des Anwalts des Beklagten an den drei Sitzungstagen. f) Schliesslich hat das Kantonsgericht zu Recht die Mehrwertsteuer von 7.6 % aufgerechnet. Zufolge der vorzunehmenden Korrekturen vermindert sich der Zuschlag gegenüber dem angefochtenen Urteil entsprechend.