3 2009 d) Es versteht sich von selbst, dass auch die nach Art. 254 in Verbindung mit Art. 108 Ziff. 3 ZPO von der unterliegenden Partei zu tragende Entschädigung gegenanwaltlicher Fahrtkosten unter dem Vorbehalt der Notwendigkeit stehen muss. Daher sind jedenfalls bei grösseren Distanzen nur die Auslagen für die öffentlichen Verkehrsmittel zu ersetzen, wenn deren Benutzung zumutbar ist. Für den Vertreter des Beklagten war die Fahrt mit der Bahn zu den Verhandlungen und zurück bei einer Fahrzeit von rund zwei Stunden für einen Weg ohne weiteres zumutbar.