Zu Unrecht. Denn im vorliegenden Fall ging es gerade nicht um eine Forderung in dieser Höhe, sondern allein um Eigentum und Herausgabe des Fahrzeugs Audi A6 und allenfalls zusätzlich um die Hinterlegung des Septemberlohns 2005, zusammen also um einen Streitwert von rund Fr. 18'000.–. Die Streitsache ist nicht von aussergewöhnlicher Bedeutung. Zudem bereitet der Fall keine überdurchschnittlichen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten. Angesichts dessen ist der Stundenansatz auf den für den vorliegenden Fall angemessen erscheinenden Ansatz von Fr. 240.– herabzusetzen (vgl. auch unveröffentlichter OGE 40/2006/1 vom 10. August 2007).