Die verrechenbare Stundenzahl ist demnach um die beiden Aufwandposten der vorprozessualen Korrespondenz und der Nutzbarkeit der Reisezeit von insgesamt 14 Stunden auf 41.25 zu kürzen. cc) Die Höhe des geltend gemachten Stundenansatzes von Fr. 330.– ist fraglos nicht üblich im Sinn von § 2 Abs. 2 lit. a HV. Der Anwalt des Beklagten rechtfertigt diesen Ansatz denn auch damit, dass in einem parallel vor Bezirksgericht Bülach hängigen Fall – "der Hauptsache" – zwischen den nämlichen Parteien Fr. 270'000.– eingeklagt seien. Zu Unrecht.