Denn es wäre dem Vertreter des Beklagten zumutbar gewesen, mit der Bahn zu reisen, und die für einen einfachen Weg rund zwei Stunden betragende Reisezeit zur Arbeit zu nutzen, sei es für den vorliegenden Fall, sei es für andere Tätigkeiten. Dagegen ist die nicht nutzbare Umsteige- und Wartezeit von schätzungsweise 2.5 Stunden, die bei der Benützung der Bahn angefallen wäre, entschädigungspflichtig. Die verrechenbare Stundenzahl ist demnach um die beiden Aufwandposten der vorprozessualen Korrespondenz und der Nutzbarkeit der Reisezeit von insgesamt 14 Stunden auf 41.25 zu kürzen.