Das war für die Prozessführung nicht nötig und ist deshalb von § 2 Abs. 2 lit. b HV nicht gedeckt. Zum andern setzte der Anwalt des Beklagten für die Fahrt zu den drei Verhandlungen je 3.5 Stunden Fahrzeit, zusammen also 10.5 Stunden zum Volltarif ein. Auch das überschreitet die Grenze der Angemessenheit und Erforderlichkeit im Sinn von § 2 lit. b HV. Denn es wäre dem Vertreter des Beklagten zumutbar gewesen, mit der Bahn zu reisen, und die für einen einfachen Weg rund zwei Stunden betragende Reisezeit zur Arbeit zu nutzen, sei es für den vorliegenden Fall, sei es für andere Tätigkeiten.