Diese hatte Eingaben von insgesamt über 35 Seiten verfasst. Sodann fielen eine Sühneverhandlung vor dem Friedensrichteramt … sowie eine Hauptverhandlung und eine Beweisverhandlung mit entsprechendem Instruktions- und Vorbereitungsaufwand ins Gewicht (zum Entschädigungsanspruch im Verfahren vor dem Friedensrichteramt: Obergericht des Kantons Schaffhausen, Leitfaden für die Friedensrichter, 2. A., Schaffhausen 2000, Ziff. 7.4, S. 26, und Ziff. 10.3, S. 32 f.). Auf der andern Seite fällt zum einen auf, dass der Beklagte für vorprozessuale Korrespondenz mit der Gegenpartei 6 Stunden verrechnete. Das war für die Prozessführung nicht nötig und ist deshalb von § 2 Abs. 2 lit.