a), der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich ist (lit. b), der Rechnungsbetrag in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht (lit. c) und die geforderte Entschädigung nicht eine von der Sache beziehungsweise von den legitimen Rechtsschutzbedürfnissen her nicht gerechtfertigte Belastung der unterliegenden Partei zur Folge hat (lit. d). Der Anwalt des Beklagten stellte für dessen Vertretung im Verfahren vor dem Kantonsgericht Rechnung im Totalbetrag von Fr. 18'827.10. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem Zeitaufwand von 55.25 Stunden zum vereinbarten Ansatz von Fr. 330.– und Barauslagen von Fr. 594.60.