Das Gericht setzt die Prozessentschädigung der obsiegenden Partei im Rahmen der geltenden Vorschriften nach Ermessen fest (§ 2 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichts über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vom 16. August 2002 [HV, SHR 173.811]). Dabei geht es nach § 2 Abs. 2 HV vom Betrag aus, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, soweit der vereinbarte Ansatz üblich ist und keine Erfolgszuschläge enthält (lit. a), der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich ist (lit.