Zu prüfen ist jedoch die Höhe der Entschädigung. aa) Die Klägerin macht geltend, die dem Beklagten zugesprochene Parteientschädigung für die anwaltliche Vertretung von Fr. 20'257.95 sei übermässig. Der Beklagte bestreitet dies. Das Gericht setzt die Prozessentschädigung der obsiegenden Partei im Rahmen der geltenden Vorschriften nach Ermessen fest (§ 2 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichts über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vom 16. August 2002 [HV, SHR 173.811]).