bühren und Auslagen und verpflichtete diese, den obsiegenden Beklagten prozessual zu entschädigen. Diese Kosten- und Entschädigungsregelung entspricht dem Regelfall von Art. 254 Satz 1 ZPO. Es ist nicht zu sehen, dass bei dieser massgebenden Ausgangslage eine Abweichung von der Regel geboten wäre. Die Anwendung des Unterliegerprinzips durch das Kantonsgericht ist vielmehr korrekt. b) ... c) [Keine Beanstandung der kantonsgerichtliche Kostenauflage]. Als weitere Folge des Unterliegerprinzips steht die prozessuale Entschädigungspflicht der Klägerin gemäss angefochtenem Urteil im Grundsatz fest. Zu prüfen ist jedoch die Höhe der Entschädigung.