und die Entschädigung an die Gegenpartei für aussergerichtliche Kosten und Umtriebe (Ziff. 3). a) Wie dargelegt, ist auf die Berufung in der Sache selbst nicht einzutreten. Somit bleibt es bei der erstinstanzlichen Abweisung der Klage. Ausgangsgemäss verlegte das Kantonsgericht die Kosten des Verfahrens nach dem Unterliegerprinzip: Es auferlegte der unterliegenden Klägerin die Ge- 1 2009