1.– [Nichteintreten auf die Berufung mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses, Entgegennahme als Rekurs]. 2.– ... Gemäss Art. 254 Satz 1 der Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. September 1951 (ZPO, SHR 273.100) sind die Prozesskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Die Prozesskosten umfassen nach Art. 108 ZPO die Gebühr für den Sühnevorstand und das Gericht (Ziff. 1), die Auslagen, die der Prozess veranlasst (Ziff. 2) und die Entschädigung an die Gegenpartei für aussergerichtliche Kosten und Umtriebe (Ziff. 3). a) Wie dargelegt, ist auf die Berufung in der Sache selbst nicht einzutreten.