Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses behielt der Arbeitnehmer X. das ihm zur Verfügung gestellten Geschäftsauto und seine Arbeitgeberin Y. AG dessen letzten Monatslohn zurück. Die Y. AG klagte auf Herausgabe des Fahrzeugs. Das Kantonsgericht wies die Klage ab. Es verpflichtete die Y. AG unter anderem, X. in Höhe seiner Anwaltskosten von Fr. 20'257.95 prozessual zu entschädigen. Im Berufungsverfahren war nur noch die Kosten- und Entschädigungsfrage umstritten. Die Y. AG beantragte, die Parteikosten wettzuschlagen oder eventuell die Prozessentschädigung angemessen herabzusetzen.