{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-08", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2008-17A_2021-02-08.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/e268764d-87f1-4b1f-85e4-6696e4268625", "Checksum": "4d0583d9689829f091c67b4b1f32c0b7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2008/17A"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 08.02.2021 (publiziert) 10/2008/17A"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 08.02.2021 (publié) 10/2008/17A"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 08.02.2021 (pubblicato) 10/2008/17A"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 108 Ziff. 3 und Art. 254 ZPO; § 2 HV | Parteientsch&auml;digung im Zivilprozess"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:25:25", "Checksum": "0aeb1f0e377259f827d09707b0863e38", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 08.02.2021 (publiziert) 10/2008/17A\nRegeste:\nArt. 108 Ziff. 3 und Art. 254 ZPO; § 2 HV | Parteientsch&auml;digung im Zivilprozess\n\n 2009\n\nVeröffentlichung im Amtsbericht.\n\nArt. 108 Ziff. 3 und Art. 254 ZPO; § 2 HV. Parteientschädigung im Zivilprozess (OGE 10/2008/17 vom 12. Juni 2009)\n\nVerpflichtung der unterliegenden Partei zur Leistung einer Prozessentschädigung an die obsiegende. Kürzung des von der berechtigten Partei\ngeforderten Betrags.\n\nNach Beendigung des Arbeitsverhältnisses behielt der Arbeitnehmer X.\ndas ihm zur Verfügung gestellten Geschäftsauto und seine Arbeitgeberin Y.\nAG dessen letzten Monatslohn zurück. Die Y. AG klagte auf Herausgabe des\nFahrzeugs. Das Kantonsgericht wies die Klage ab. Es verpflichtete die Y. AG\nunter anderem, X. in Höhe seiner Anwaltskosten von Fr. 20'257.95 prozessual\nzu entschädigen. Im Berufungsverfahren war nur noch die Kosten- und Entschädigungsfrage umstritten. Die Y. AG beantragte, die Parteikosten wettzuschlagen oder eventuell die Prozessentschädigung angemessen herabzusetzen. Das Obergericht trat auf die Berufung nicht ein, nahm sie als Rekurs entgegen und hiess diesen teilweise gut.\n\nAus den Erwägungen:\n\n1.– [Nichteintreten auf die Berufung mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses, Entgegennahme als Rekurs].\n2.– ...\nGemäss Art. 254 Satz 1 der Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. September 1951 (ZPO, SHR 273.100) sind die Prozesskosten\nin der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Die Prozesskosten umfassen nach Art. 108 ZPO die Gebühr für den Sühnevorstand und das Gericht\n(Ziff. 1), die Auslagen, die der Prozess veranlasst (Ziff. 2) und die Entschädigung an die Gegenpartei für aussergerichtliche Kosten und Umtriebe (Ziff. 3).\na) Wie dargelegt, ist auf die Berufung in der Sache selbst nicht einzutreten. Somit bleibt es bei der erstinstanzlichen Abweisung der Klage. Ausgangsgemäss verlegte das Kantonsgericht die Kosten des Verfahrens nach\ndem Unterliegerprinzip: Es auferlegte der unterliegenden Klägerin die Ge-\n\n1\n2009\n\nbühren und Auslagen und verpflichtete diese, den obsiegenden Beklagten prozessual zu entschädigen.\nDiese Kosten- und Entschädigungsregelung entspricht dem Regelfall von\nArt. 254 Satz 1 ZPO. Es ist nicht zu sehen, dass bei dieser massgebenden\nAusgangslage eine Abweichung von der Regel geboten wäre. Die Anwendung des Unterliegerprinzips durch das Kantonsgericht ist vielmehr korrekt.\nb) ...\nc) [Keine Beanstandung der kantonsgerichtliche Kostenauflage].\nAls weitere Folge des Unterliegerprinzips steht die prozessuale Entschädigungspflicht der Klägerin gemäss angefochtenem Urteil im Grundsatz\nfest. Zu prüfen ist jedoch die Höhe der Entschädigung.\naa) Die Klägerin macht geltend, die dem Beklagten zugesprochene Parteientschädigung für die anwaltliche Vertretung von Fr. 20'257.95 sei übermässig. Der Beklagte bestreitet dies.\nDas Gericht setzt die Prozessentschädigung der obsiegenden Partei im\nRahmen der geltenden Vorschriften nach Ermessen fest (§ 2 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichts über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vom 16. August 2002 [HV, SHR 173.811]).\nDabei geht es nach § 2 Abs. 2 HV vom Betrag aus, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt\nwird, soweit der vereinbarte Ansatz üblich ist und keine Erfolgszuschläge\nenthält (lit. a), der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich ist (lit. b), der Rechnungsbetrag in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht (lit. c) und die geforderte\nEntschädigung nicht eine von der Sache beziehungsweise von den legitimen\nRechtsschutzbedürfnissen her nicht gerechtfertigte Belastung der unterliegenden Partei zur Folge hat (lit. d).\nDer Anwalt des Beklagten stellte für dessen Vertretung im Verfahren vor\ndem Kantonsgericht Rechnung im Totalbetrag von Fr. 18'827.10. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem Zeitaufwand von 55.25 Stunden zum vereinbarten Ansatz von Fr. 330.– und Barauslagen von Fr. 594.60.\nDas Kantonsgericht sprach dem Beklagten für die Anwaltskosten eine\nProzessentschädigung von Fr. 20'257.95 zu. Der zugesprochene Mehrbetrag\nvon Fr. 1'430.85 entspricht 7.6 % Mehrwertsteuer. Der Zuschlag ist an sich\nnicht zu beanstanden und wird von der Klägerin auch nicht in Frage gestellt.\nSie stösst sich vielmehr am Aufwand und am vereinbarten Honoraransatz.\n\n2\n2009\n\n"}