Da die Zuständigkeit schon mit Eingabe vom 27. Juni 2005 bestritten worden war, hätte die Kammervorsitzende vielmehr über diese Einrede entscheiden müssen, und dagegen wäre der Rekurs offen gestanden (Art. 354 Ziff. 1 lit. b ZPO). Da sie dies nicht getan hat, sondern direkt im Endentscheid die Zuständigkeit bekräftigt hat, kann der Appellantin nicht verwehrt werden, dass sie die Unzuständigkeit der entscheidenden Instanz im Rahmen des Berufungsverfahrens geltend gemacht hat. e) Das Urteil des Kantonsgerichts ist daher aufzuheben und die Sache zur Neuentscheidung an die Einzelrichterin zurückzuweisen. Offengeblieben ist die Frage der Gültigkeit der Mietzinserhöhung.