doch kann nicht verlangt werden, dass diese immer erhoben wird, wenn eine Partei mit der Prozessleitung nicht einverstanden ist. Dass letzteres der Fall war, hat die Appellantin wie erwähnt genügend zum Ausdruck gebracht. Da die Zuständigkeit schon mit Eingabe vom 27. Juni 2005 bestritten worden war, hätte die Kammervorsitzende vielmehr über diese Einrede entscheiden müssen, und dagegen wäre der Rekurs offen gestanden (Art. 354 Ziff.