3 2006 Es erscheint auch tatsachenwidrig oder zumindest sehr missverständlich, wenn das Kantonsgericht festhält, die Appellantin habe gegen die Anordnung der Verfahrensvereinigung nicht interveniert. Gegen die Überweisungsverfügung und die Vereinigungsverfügung, also gegen blosse prozessleitende Verfügungen, stand weder ein ordentliches Rechtsmittel noch die Nichtigkeitsbeschwerde offen. Möglich gewesen wäre höchstens die Disziplinarbeschwerde; doch kann nicht verlangt werden, dass diese immer erhoben wird, wenn eine Partei mit der Prozessleitung nicht einverstanden ist.