In einer unmittelbar nach Versand der Überweisungsverfügung am 24. Juni 2005 eingereichten Eingabe vom 27. Juni 2005 ... hat sich die Appellantin jedoch gegen den Inhalt dieser Aktennotiz verwahrt und ausgeführt, sie habe gesagt, die Verfahrensvereinigung wäre zwar ökonomisch grundsätzlich zu begrüssen, sei jedoch unzulässig. Anlässlich der Hauptverhandlung hat die Appellantin sodann ausdrücklich die Zuständigkeit der Kammer bestritten und Nichteintreten auf die Klage beantragt. Da sie mehrmals auf die Unzulässigkeit der Verfahrensvereinigung hingewiesen hat, kann ihr offensichtlich nicht Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden.