Eine klare Zustimmung der Appellantin zur Prozessvereinigung liegt nicht vor. Gemäss Aktennotiz des Kantonsgerichts vom 10. Juni 2005 soll sie mit der Überweisung an die Kammer zwar grundsätzlich einverstanden gewesen sein, aber bezüglich der Rechtmässigkeit Zweifel geäussert haben. In einer unmittelbar nach Versand der Überweisungsverfügung am 24. Juni 2005 eingereichten Eingabe vom 27. Juni 2005 ... hat sich die Appellantin jedoch gegen den Inhalt dieser Aktennotiz verwahrt und ausgeführt, sie habe gesagt, die Verfahrensvereinigung wäre zwar ökonomisch grundsätzlich zu begrüssen, sei jedoch unzulässig.