Festzuhalten ist, dass in einer Konstellation wie der vorliegenden aufgrund der dargestellten Rechtslage – wenn separate Klagen eingereicht worden sind – wohl nur die Möglichkeit der Sistierung des einen Verfahrens besteht, wenn so enge Zusammenhänge bestehen, dass eine gleichzeitige Weiterführung getrennter Verfahren nicht sinnvoll erscheint. Entgegen der Darstellung des Kantonsgerichts kann im vorliegenden Fall nicht mit der Einlassung der Appellantin oder gar mit Rechtsmissbrauch argumentiert werden, wie das Kantonsgericht dies tut. Eine klare Zustimmung der Appellantin zur Prozessvereinigung liegt nicht vor.