Die Verfahren wurden später wieder getrennt, und es stellt sich beim angefochtenen Urteil das Problem, ob Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde möglich ist. Festzuhalten ist, dass in einer Konstellation wie der vorliegenden aufgrund der dargestellten Rechtslage – wenn separate Klagen eingereicht worden sind – wohl nur die Möglichkeit der Sistierung des einen Verfahrens besteht, wenn so enge Zusammenhänge bestehen, dass eine gleichzeitige Weiterführung getrennter Verfahren nicht sinnvoll erscheint.