Eine nachträgliche Prozessvereinigung durch das Gericht ist daher nicht möglich (vgl. im übrigen auch die ausdrückliche Bestimmung von § 20 der Zivilprozessordnung des Kantons Zürich vom 13. Juni 1976, wonach die richterliche Vereinigung und Trennung von Prozessen die Zuständigkeit und Zulässigkeit von Rechtsmitteln nicht verändern kann). Die Problematik, welche sich ergibt, wenn dies nicht beachtet wird, zeigt gerade der vorliegende Fall: Die Verfahren wurden später wieder getrennt, und es stellt sich beim angefochtenen Urteil das Problem, ob Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde möglich ist.