Massgebend für die Streitwert- und Zuständigkeitsbestimmung ist jedoch der Zeitpunkt bei Anhebung der Klage (vgl. auch Art. 75 ZPO). d) Im vorliegenden Fall wurden je separate Klagen eingereicht, wobei für die eine die Einzelrichterin und für die andere die Kammer zuständig war. Eine nachträgliche Prozessvereinigung durch das Gericht ist daher nicht möglich (vgl. im übrigen auch die ausdrückliche Bestimmung von § 20 der Zivilprozessordnung des Kantons Zürich vom 13. Juni 1976, wonach die richterliche Vereinigung und Trennung von Prozessen die Zuständigkeit und Zulässigkeit von Rechtsmitteln nicht verändern kann).