Zürich 2001, S. 41; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, § 40 N. 17 mit Hinweisen, S. 188). Richtig ist zwar, dass es zulässig ist, nach Art. 86 ZPO eine Klage gegen mehrere Beklagte bei der für den Gesamtklagebetrag zuständigen Instanz zu erheben, obwohl für eine einzelne Klage aufgrund des Streitwerts eine andere Zuständigkeit bestehen würde, weil bei der Klagenhäufung eine Zusammenrechnung des Streitwerts erfolgt (Art. 76 ZPO; vgl. auch Frank/Sträuli/ Messmer, § 40 N. 18 mit Verweis auf § 19 N. 1, S. 189). Massgebend für die Streitwert- und Zuständigkeitsbestimmung ist jedoch der Zeitpunkt bei Anhebung der Klage (vgl. auch Art.