86 ZPO (Streitgenossenschaft i.w.S.) auch durch das Gericht vorgenommen werden. Voraussetzung für eine solche Vereinigung zweier Verfahren ist freilich, dass für beide Klagen dieselbe Verfahrensart und Zuständigkeit besteht, wie dies für die objektive Klagenhäufung (Art. 138 ZPO) ausdrücklich vorgesehen ist, aber grundsätzlich auch für die Vereinigung von Klagen gegen verschiedene Beklagte (subjektive Klagenhäufung) bzw. für die einfache Streitgenossenschaft gelten muss (vgl. in diesem Sinn auch Annette Dolge, Der Zivilprozess im Kanton Schaffhausen im erstinstanzlichen ordentlichen Verfahren, Diss. 2 2006