143 ZPO habe das Kantonsgericht von Amtes wegen über die sachliche Zuständigkeit zu befinden. Die sachliche Zuständigkeit sei zwingend, so dass die Parteien darüber weder disponieren noch sich einlassen könnten. ... c) Das Kantonsgericht hat eine Vereinigung von zwei Klagen vorgenommen, wovon – aufgrund des Streitwertes – eine bei der Einzelrichterin und die andere bei der Kammer erhoben worden war. Eine Vereinigung von Prozessverfahren kann nach der Praxis – obwohl nicht ausdrücklich geregelt – in analoger Anwendung von Art. 86 ZPO (Streitgenossenschaft i.w.S.) auch durch das Gericht vorgenommen werden.