Darin sei wiedergegeben worden, dass eine Überweisung aus ökonomischer Sicht zu begrüssen wäre, der zwingenden sachlichen Zuständigkeit jedoch entgegenstehe. Der Klägerin habe übrigens weder ein Rechtsmittel gegen die Überweisungsverfügung zur Verfügung gestanden, noch sei ihr eines eröffnet worden. Die Eingabe der Klägerin vom 27. Juni 2005 sei in der Vereinigungsverfügung vom 28. Juni 2005 und auch im Urteil vom 25. Oktober 2005 mit keinem Wort erwähnt worden, so dass das rechtliche Gehör verletzt sei. Gemäss Art. 143 ZPO habe das Kantonsgericht von Amtes wegen über die sachliche Zuständigkeit zu befinden.