Aus der unvollständigen Aktennotiz des Gerichtsschreibers der Einzelrichterin gehe klar hervor, dass die Klägerin wegen der aus rechtlichen Gründen unzulässigen Vorgehensweise Zweifel angemeldet und um Sistierung des Verfahrens ersucht habe. Es sei dem Obergericht überlassen, die vom Kantonsgericht entweder nicht gelesene oder "unliebsame" Eingabe der Klägerin vom 27. Juni 2005 zu würdigen. Darin sei wiedergegeben worden, dass eine Überweisung aus ökonomischer Sicht zu begrüssen wäre, der zwingenden sachlichen Zuständigkeit jedoch entgegenstehe.