Das Kantonsgericht wies den prozessualen Antrag ab mit der Begründung, dass die Klägerin sich gegenüber dem Gerichtsschreiber einverstanden erklärt habe und dieses Verhalten widersprüchlich sei. b) Die Klägerin macht geltend, es sei falsch und aktenwidrig, dass sie mit der Überweisung des Verfahrens von der Einzelrichterin vom 21. Juni 2005 an die I. Kammer des Kantonsgerichts Schaffhausen einverstanden gewesen sei. Aus der unvollständigen Aktennotiz des Gerichtsschreibers der Einzelrichterin gehe klar hervor, dass die Klägerin wegen der aus rechtlichen Gründen unzulässigen Vorgehensweise Zweifel angemeldet und um Sistierung des Verfahrens ersucht habe.